Im Übrigen hat er weder einen Unterbruch bzw. eine Verschiebung der Verhandlung noch eine Fristansetzung für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bzw. weiterer Urkunden verlangt. Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers ist jedenfalls gewahrt worden und die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. 2.1 Der Vorderrichter hat erwogen, der Ehemann lebe unbestrittenermassen mit einer neuen Partnerin zusammen. Folglich sei sein Grundbetrag mit CHF 850.00 zu veranschlagen (1/2 Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF 1‘700.00). 2.2 Der Berufungskläger macht geltend, er lebe mit seiner Freundin seit rund einem Jahr zusammen.