Dem Ehemann ist daraufhin Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Anträgen der Ehefrau zu äussern. Auch wenn er den Antrag gestellt hat, die Anträge seien abzuweisen, da sie formell nicht korrekt eingereicht worden seien, hat er sich doch auch materiell mit dem Gesuch befasst und geltend gemacht und auch begründet, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht erheblich verändert, so dass die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen hat er weder einen Unterbruch bzw. eine Verschiebung der Verhandlung noch eine Fristansetzung für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bzw. weiterer Urkunden verlangt.