Da an der Verhandlung vom 19. August 2016 keine Einigung zustande gekommen ist, hat die Ehefrau den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt mit der Begründung, die Verhältnisse auf Seiten des Ehemannes hätten sich seit dem Eheschutzurteil verändert (Einkommen, Bedarf). Dem Ehemann ist daraufhin Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Anträgen der Ehefrau zu äussern.