Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann schriftlich aber auch mündlich gestellt werden (Art. 252 ZPO). Der Gegenpartei ist Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben (Art. 253 ZPO). Mit Verfügung vom 10. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident die Parteien zur Anhörung, ev. zum Erlass vorsorglicher Massnahmen und ev. zur präsidiellen Hauptverhandlung vorgeladen. Da an der Verhandlung vom 19. August 2016 keine Einigung zustande gekommen ist, hat die Ehefrau den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt mit der Begründung, die Verhältnisse auf Seiten des Ehemannes hätten sich seit dem Eheschutzurteil verändert (Einkommen, Bedarf).