Zudem sei das Gesuch direkt anlässlich der Anhörung und nicht etwa wie von Art. 252 Abs. 2 ZPO normiert, dem Gericht zu Protokoll gegeben und ihm im Vorfeld des Entscheides zugestellt worden. Die Zulassung eines mündlichen Gesuchs habe zur Folge, dass keine Waffengleichheit gegeben sei und letztendlich eine Verletzung von Art. 6 EMRK sowie Art. 29 BV resultiere. 1.2 Nach Art. 276 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) trifft das Gericht in einem Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann schriftlich aber auch mündlich gestellt werden (Art.