II. 1.1 Der Berufungskläger macht geltend, der Vorderrichter hätte auf das von der Berufungsbeklagten mündlich gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eintreten dürfen. Das Gesetz verlange mit Art. 252 ZPO grundsätzlich eine Rechtsschrift im eigentlichen Sinn. Die Möglichkeit das Gesuch mündlich beim Gericht zu Protokoll zu geben sei nur in Ausnahmefällen, nämlich einfachen oder dringenden Fällen gegeben. Im vorliegenden Fall sei keine der Voraussetzungen erfüllt. Zudem sei das Gesuch direkt anlässlich der Anhörung und nicht etwa wie von Art. 252 Abs. 2 ZPO normiert, dem Gericht zu Protokoll gegeben und ihm im Vorfeld des Entscheides zugestellt worden.