Am 3. März 2016 reichte die Ehefrau das Ehescheidungsbegehren ein. Mit Verfügung vom 10. März 2016 wurden die Parteien zur Anhörung, ev. zum Erlass vorsorglicher Massnahmen und ev. zur präsidiellen Hauptverhandlung auf 13. April 2016 vorgeladen. Wegen Verschiebungsbegehren der Parteivertreter konnte die Verhandlung erst am 19. August 2016 stattfinden. Da kein Vergleich zu Stande kam, beantragte die Ehefrau den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der Ehemann beantragte die Abweisung der Begehren. Der Amtsgerichtspräsident erliess daraufhin folgende Verfügung: