I. 1. Die Parteien hatten im Jahre 2013 vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren geführt. Mit Urteil vom 8. Januar 2014 wurden die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ ([...] 2009) und D.___ ([...] 2012) unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 570.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mangels weiterer Leistungsfähigkeit wurde kein persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau festgesetzt. 2. Am 3. März 2016 reichte die Ehefrau das Ehescheidungsbegehren ein.