{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-77_2016-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132660&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5d02b1b5f74fe1af26666d5b3770365f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2016 ZKBER.2016.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:19", "Checksum": "0d2db0efd18efcc21b9dfe70697c8f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2016 ZKBER.2016.77\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist unbegründet. Er setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters nicht auseinander, was im Berufungsverfahren ungenügend ist. Die Berufung muss begründet sein (Art. 311 ZPO). Sie muss sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ist nicht zu hören.\n4.1 Der Berufungskläger will für die laufenden Steuern einen Betrag von CHF 550.00 berücksichtigt wissen. Der Bezahlung von Steuern könne er sich nicht entziehen. Würden ihm die Steuern nicht angerechnet, müsste er zur Deckung des dadurch entstehenden Defizits Sozialhilfe in Anspruch nehmen.\n4.2 Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass laufende oder aufgelaufene Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere in Mankofällen (BGE 140 III 337). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Vorderrichter für die Schuldentilgung einen Betrag von CHF 348.00 berücksichtigt hat, obwohl die monatlichen Raten lediglich CHF 336.70 betragen und das Darlehen im Januar 2017 vollständig zurückbezahlt sein wird. In der Berücksichtigung der Darlehensraten von CHF 348.00 pro Monat ist eine unzulässige Gläubigerbevorzugung, zumindest für die Zeit ab Februar 2017, zu erblicken. Die Ehefrau hat jedoch gegen die Verfügung kein Rechtsmittel eingereicht, so dass keine Korrektur vorzunehmen ist.\n5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Er hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Beide Parteien beantragen auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Rechtsmittel des Berufungsklägers war jedoch aussichtslos, so dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Das Gesuch der Ehefrau ist dagegen gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 1‘000.00 festzusetzen. Die Parteientschädigung ist entsprechend der Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann auf CHF 1‘816.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.___ wird gutgeheissen.\n4. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.\n5. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Nicole Allemann, eine Parteientschädigung von CHF 1‘816.15 zu bezahlen.\nFür diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}