{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-77_2016-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132660&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5d02b1b5f74fe1af26666d5b3770365f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2016 ZKBER.2016.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:19", "Checksum": "0d2db0efd18efcc21b9dfe70697c8f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2016 ZKBER.2016.77\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1.1 Der Berufungskläger macht geltend, der Vorderrichter hätte auf das von der Berufungsbeklagten mündlich gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eintreten dürfen. Das Gesetz verlange mit Art. 252 ZPO grundsätzlich eine Rechtsschrift im eigentlichen Sinn. Die Möglichkeit das Gesuch mündlich beim Gericht zu Protokoll zu geben sei nur in Ausnahmefällen, nämlich einfachen oder dringenden Fällen gegeben. Im vorliegenden Fall sei keine der Voraussetzungen erfüllt. Zudem sei das Gesuch direkt anlässlich der Anhörung und nicht etwa wie von Art. 252 Abs. 2 ZPO normiert, dem Gericht zu Protokoll gegeben und ihm im Vorfeld des Entscheides zugestellt worden. Die Zulassung eines mündlichen Gesuchs habe zur Folge, dass keine Waffengleichheit gegeben sei und letztendlich eine Verletzung von Art. 6 EMRK sowie Art. 29 BV resultiere.\n1.2 Nach Art. 276 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) trifft das Gericht in einem Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann schriftlich aber auch mündlich gestellt werden (Art. 252 ZPO). Der Gegenpartei ist Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben (Art. 253 ZPO). Mit Verfügung vom 10. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident die Parteien zur Anhörung, ev. zum Erlass vorsorglicher Massnahmen und ev. zur präsidiellen Hauptverhandlung vorgeladen. Da an der Verhandlung vom 19. August 2016 keine Einigung zustande gekommen ist, hat die Ehefrau den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt mit der Begründung, die Verhältnisse auf Seiten des Ehemannes hätten sich seit dem Eheschutzurteil verändert (Einkommen, Bedarf). Dem Ehemann ist daraufhin Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Anträgen der Ehefrau zu äussern. Auch wenn er den Antrag gestellt hat, die Anträge seien abzuweisen, da sie formell nicht korrekt eingereicht worden seien, hat er sich doch auch materiell mit dem Gesuch befasst und geltend gemacht und auch begründet, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht erheblich verändert, so dass die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen hat er weder einen Unterbruch bzw. eine Verschiebung der Verhandlung noch eine Fristansetzung für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bzw. weiterer Urkunden verlangt. Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers ist jedenfalls gewahrt worden und die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.\n2.1 Der Vorderrichter hat erwogen, der Ehemann lebe unbestrittenermassen mit einer neuen Partnerin zusammen. Folglich sei sein Grundbetrag mit CHF 850.00 zu veranschlagen (1/2 Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF 1‘700.00).\n2.2 Der Berufungskläger macht geltend, er lebe mit seiner Freundin seit rund einem Jahr zusammen. Von einem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat könne demnach keine Rede sein, insbesondere da auch keine gemeinsamen Kinder aus dieser Liebesbeziehung hervorgegangen seien. Aufgrund der noch nicht lange bestehenden, kostensenkenden Wohngemeinschaft rechtfertige sich, wenn überhaupt, ein Abzug von CHF 100.00 vom Grundbetrag einer alleinstehenden Person, konkret ein Grundbetrag von CHF 1‘100.00. Der Mietvertrag laufe auf seinen Namen und seine Freundin steuere nur ab und zu etwas an die Mietkosten bei. Dann sei ein Zimmer der Wohnung als Kinderzimmer eingerichtet für die Ausübung des Kontaktrechts mit den Kindern. Der Parkplatz von CHF 120.00 sei ihm anzurechnen, da er diesen für sein Fahrzeug gemietet habe und die Freundin gar kein Auto besitze.\n2.3 Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss den entsprechenden Richtlinien des Kantons Bern vom 1. April 2010 ist in einer kinderlosen kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft in der Regel der Grundbetrag für Ehegatten auf die Hälfte herabzusetzen (vergl. hiezu auch BGE 130 III 765 ff.). Anlässlich der Parteibefragung vor dem Amtsgerichtspräsidenten hat der Berufungskläger ausgeführt, dass er meistens den gesamten Mietzins bezahle. Seine Freundin schaue für das Essen, d.h. sie kaufe das Essen ein. Der Berufungskläger hat mithin das Vorliegen einer kostensenkenden Wohngemeinschaft bestätigt. Die Halbierung des Ehegatten-Grundbetrages auf CHF 850.00 sowie die Anrechnung des halben Mietzinses ist daher nicht zu beanstanden. Bei knappen finanziellen Verhältnissen ist für die Kinder (sowohl bei den Wohnkosten als auch für die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts) nicht zusätzlich ein Betrag zu berücksichtigen, würde doch dies klarerweise zu Lasten der obhutsberechtigten Mutter gehen, deren Existenzminimum ohnehin nicht gedeckt wird.\n3.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht anerkannt, dass dem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Die vorgenommene Kürzung der Wegkosten von CHF 576.00 (21,66 Tage à 38 km à CHF 0.70) auf CHF 344.00 sei aber nicht nachvollziehbar und willkürlich.\n3.2 Der Vorderrichter hat dem Auto des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zuerkannt, was, wie die Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, sehr grosszügig ist. Der Vorderrichter hat den Kompetenzcharakter nicht etwa wegen Nacht- oder Schichtarbeit gewährt, sondern lediglich, weil der Berufungskläger mit dem privaten Fahrzeug für seinen Arbeitsweg ungefähr eine halbe Stunde Reisezeit gegenüber der Zurücklegung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln einsparen könne. Dann hat der Vorderrichter erwogen, es erscheine angemessen, dem Ehemann für die Fahrtkosten zum Arbeitsweg die abgestufte Jahreskilometerentschädigung (bis 7‘000 km CHF 0.70, ab 7‘000.00 km CHF 0.55 – abzüglich eines Anteils für die Amortisation in der Höhe von 32 %) anzurechnen."}