{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-77_2016-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132660&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5d02b1b5f74fe1af26666d5b3770365f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2016 ZKBER.2016.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:19", "Checksum": "0d2db0efd18efcc21b9dfe70697c8f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2016 ZKBER.2016.77\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n|\nUrteil vom 24. Oktober 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem\nBerufungskläger\ngegen\nB.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Nicole Allemann\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien hatten im Jahre 2013 vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren geführt. Mit Urteil vom 8. Januar 2014 wurden die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ ([...] 2009) und D.___ ([...] 2012) unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 570.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mangels weiterer Leistungsfähigkeit wurde kein persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau festgesetzt.\n2. Am 3. März 2016 reichte die Ehefrau das Ehescheidungsbegehren ein. Mit Verfügung vom 10. März 2016 wurden die Parteien zur Anhörung, ev. zum Erlass vorsorglicher Massnahmen und ev. zur präsidiellen Hauptverhandlung auf 13. April 2016 vorgeladen. Wegen Verschiebungsbegehren der Parteivertreter konnte die Verhandlung erst am 19. August 2016 stattfinden. Da kein Vergleich zu Stande kam, beantragte die Ehefrau den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der Ehemann beantragte die Abweisung der Begehren. Der Amtsgerichtspräsident erliess daraufhin folgende Verfügung:\n1. Der Ehemann hat an den Unterhalt seiner Kinder C.___, geb. [...] 2009, und D.___, geb. [...] 2012, für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 680.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen von je CHF 230.00 sind in diesem Betrag nicht enthalten und sind zusätzlich geschuldet.\n2. Der Ehemann hat an den Unterhalt der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 zu bezahlen.\n3. Der Ehefrau wird rückwirkend ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Nicole Allemann bewilligt.\n4. Dem Ehemann wird rückwirkend ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Matthias Wasem bewilligt.\n5. Der Ehefrau wir zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage Frist gesetzt bis 30. September 2016. Den Parteien bleibt es unbenommen, innerhalb dieser Frist eine umfassende Ehescheidungskonvention einzureichen.\n3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. August 2016 seien aufzuheben und auf das mündlich gestellte Gesuch vom 19. August 2016 der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten. Eventualiter sei Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben und das Rechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhalt sei vollumfänglich abzuweisen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, ev. sei ihr Frist zur nachträglichen schriftlichen Begründung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen anzusetzen.\n4. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}