Die Berufung muss deshalb abgewiesen werden. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorarforderungen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sind gestützt auf die eingereichten Kostennoten festzusetzen (je inkl. Auslagen und MwSt.). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;