Zutreffend erachtet er sie im Ergebnis aber doch als möglich. Und vor allem legt er überzeugend dar, weshalb eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater dem Kindeswohl nicht erheblich zuträglicher wäre, weil eine solche Lösung die Kinder nicht besser vor den Konflikten der Eltern schützen würde. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur per 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle entwickelten Grundsätzen und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Die Berufung muss deshalb abgewiesen werden.