Die Beiständin der Kinder empfahl in ihrem Zwischenbericht an den Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2015, die elterliche Sorge alleine dem Vater zu übertragen (AS 50). Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers hat der Vorderrichter diese Bemerkung nicht nur als blosse Meinungsäusserung einer involvierten Person abgetan, ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Bericht in der Tat nicht um ein Kindesschutzgutachten eines Kinderpsychologen handelt, welches auf umfangreichen Abklärungen basieren würde. Der Vorderrichter verkennt nicht, dass die Zusammenarbeit mit der Ehefrau und Mutter zwar anstrengend ist. Zutreffend erachtet er sie im Ergebnis aber doch als möglich.