Zu Recht warf der Amtsgerichtspräsident auch in die Waagschale, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater die Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen könnte, was der Berufungskläger denn auch nicht fundiert in Frage stellt, sondern bloss pauschal als «äusserst ungerecht und willkürlich» bezeichnet. Die Beiständin der Kinder empfahl in ihrem Zwischenbericht an den Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2015, die elterliche Sorge alleine dem Vater zu übertragen (AS 50).