Es verhält sich nicht so, dass wegen fehlender Alleinsorge ständig die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht für die nötigen Entscheidungen angerufen werden müsste, was gegen eine Belassung des gemeinsamen Sorgerechts spräche (BGE 141 III 472 E. 4.6). Zu Recht warf der Amtsgerichtspräsident auch in die Waagschale, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater die Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen könnte, was der Berufungskläger denn auch nicht fundiert in Frage stellt, sondern bloss pauschal als «äusserst ungerecht und willkürlich» bezeichnet.