Wie sich beim Beispiel der Sonderschulung für C.___ zeigte, funktioniert diese Zusammenarbeit mit den Behörden im Ergebnis, auch wenn sie zuweilen anstrengend sein mag. Es verhält sich nicht so, dass wegen fehlender Alleinsorge ständig die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht für die nötigen Entscheidungen angerufen werden müsste, was gegen eine Belassung des gemeinsamen Sorgerechts spräche (BGE 141 III 472 E. 4.6).