Die elterliche Sorge wurde bereits durch den Entscheid der KESB erheblich eingeschränkt. Sowohl der Vater als auch die Mutter haben indessen regelmässigen Kontakt mit den Kindern und verfügen damit über eine unabdingbare Voraussetzung für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts (BGE 142 III 197 E. 3.5). Die Alleinsorge darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dort ausgesprochen werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Sie muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich beeinträchtigt wäre. Dass dies vorliegend der Fall wäre, verneint die Vorinstanz mit überzeugender Begründung.