Die Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet. Der ausführlich und sorgfältig motivierte Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt allen für den Entscheid über das Sorgerecht massgebenden Kriterien Rechnung und es kann grundsätzlich vollumfänglich darauf verwiesen werden. Im Vergleich zu anderen typischen Situationen befinden sich im vorliegenden Fall die beiden Kinder der Parteien nicht in deren Obhut. Die elterliche Sorge wurde bereits durch den Entscheid der KESB erheblich eingeschränkt.