Die Alleinsorge darf indessen nicht schon dort ausgesprochen werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt nach dem Willen des Gesetzgebers wie erwähnt den Grundsatz dar und die Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage – beziehungsweise die Belassung der Alleinsorge die Abwendung einer zu befürchtenden Verschlechterung – verspricht (BGE 142 III 197 E. 3.7; 141 III 472 E. 4.3 und 4.6 f.). 5. Die Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet.