Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Solange die Kinder minderjährig sind, stehen sie grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohles nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die seit 1. Juli 2014 in Kraft stehenden neuen Bestimmungen des ZGB zum Sorgerecht gehen davon aus, dass das Sorgerecht den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zustehen soll.