Die Vorinstanz unterstelle dem Vater pauschal und ohne konkreten Hinweis, dass dieser sein alleiniges Sorgerecht nutzen würde, um die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter zu gefährden. Diese einseitige Betrachtung der Fakten sei äusserst ungerecht und willkürlich. Der Konflikt zwischen den Eltern habe eher zur Folge, dass wichtige Entscheidungen zum Wohle der Kinder nicht getroffen werden könnten, weil sich die Eltern nicht einig seien. 4. Massgebend für die Regelung der Elternrechte bei einer Scheidung sind gemäss Art. 133 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.