Nicht beachtet habe die Vorinstanz die Aussage der Beiständin, welche empfehle, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen. Die KESB habe für die Mutter eine Begleitbeistandschaft in Bezug auf ihr gesundheitliches Wohl sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Es sei erwiesen, dass sie nicht zu sich selber schauen könne. Es werde immer wieder auf die Konfliktsituation zwischen den Eltern hingewiesen. Die Vorinstanz unterstelle dem Vater pauschal und ohne konkreten Hinweis, dass dieser sein alleiniges Sorgerecht nutzen würde, um die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter zu gefährden.