Er sei nicht wegen aggressiven Verhaltens aus dem Frauenhaus verwiesen worden und es werde ihm auch nicht ein hohes Mass an Überforderung attestiert. Er könne einfachste Verwaltungshandlungen selber vornehmen und stehe nicht unter Beistandschaft. Er sei selbständig im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und so weiter. Wäre die Situation umgekehrt, würde das Sorgerecht ohne grössere Diskussionen der Frau zugesprochen werden. Nicht beachtet habe die Vorinstanz die Aussage der Beiständin, welche empfehle, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen.