Der Berufungskläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Verfehlungen der Kindsmutter seien aktenkundig. Sie habe mehrfach bewiesen, dass sie nicht zum Wohl ihrer Kinder sorgen könne. Sie könne keine einfachen Entscheidungen treffen und Kindsbesuche seien nur unter Begleitung möglich. Dennoch stelle die Vorinstanz den Konflikt zwischen den Eltern in den Mittelpunkt. Dies sei ungerecht und entspreche nicht den Tatsachen. Dem Vater werde im Gegensatz zur Mutter nicht eine erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert. Er sei nicht wegen aggressiven Verhaltens aus dem Frauenhaus verwiesen worden und es werde ihm auch nicht ein hohes Mass an Überforderung attestiert.