Die aktuellen Kindesschutzmassnahmen seien jedoch geeignet, die Kinder weitgehend vor diesen negativen Auswirkungen zu schützen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Ehemann zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen würde. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass der Elternkonflikt durch den Ausschluss der Mutter aus den Entscheidprozessen noch zunehme und die Kinder sogar noch mehr belasten könnte. C.___ und D.___ seien daher unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern zu belassen. 3. Der Berufungskläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Verfehlungen der Kindsmutter seien aktenkundig.