Es sei erwiesen, dass sich die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt befinden. Im Gegensatz zu den sonst bei Sorgerechtsstreitigkeiten in Scheidungsverfahren typischen Situationen befänden sich C.___ und D.___ jedoch nicht unter der Obhut eines Elternteils. Die Fremdplatzierung in der [...] und die Arbeit ihrer Beiständin schirmten sie weitgehend von den elterlichen Konflikten ab. Sie würden ihren Vater und ihre Mutter jeweils separat treffen. Zwar bekämen die Kinder auch in dieser Situation zweifellos mit, dass sich die Eltern in wichtigen Punkten nicht einig seien.