Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beiständin der Kinder auch beim Ehemann beklage, seine Kooperationsbereitschaft betreffend die Massnahmen sei eingeschränkt. Es sei denn auch nicht die Ehefrau sondern der Ehemann gewesen, welcher den Entscheid der KESB vom 1. September 2014 beim Verwaltungsgericht angefochten habe. Diese Beschwerde des Ehemanns stelle ebenso wenig einen Grund für einen Sorgerechtsentzug dar, wie die anfängliche Weigerung der Ehefrau, C.___ in die Sonderschule zu schicken. Es sei erwiesen, dass sich die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt befinden.