Die von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen seien erfolgreich. Die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB, welcher nur subsidiär und als ultima ratio in Frage käme, seien zurzeit nicht erfüllt. Da sich die Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau im Rahmen des momentanen Settings nicht negativ auf das Kindswohl auswirkten, erforderten sie auch nach den Kriterien von Art. 298 Abs. 1 ZGB nicht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an den Ehemann. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beiständin der Kinder auch beim Ehemann beklage, seine Kooperationsbereitschaft betreffend die Massnahmen sei eingeschränkt.