Eine Zusammenarbeit sei also grundsätzlich möglich. Dass der Ehefrau die Einsicht in geeignete Unterstützungsmassnahmen teilweise fehle und sie beispielsweise die Zustimmung zur Sonderschulung von C.___ erst erteilt habe, als ihr mit der Einschränkung der elterlichen Sorge gedroht worden sei, sei zwar unschön, erfordere aber noch keinen Sorgerechtsentzug. Immerhin habe die Ehefrau die Notwendigkeit der Sonderschulung offenbar schlussendlich eingesehen und ihre Zustimmung hierzu erteilt. Dies zeige, dass die Zusammenarbeit mit den Behörden funktioniere, auch wenn sie zuweilen anstrengend sein möge. Die von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen seien erfolgreich.