II. 1. Umstritten ist das Sorgerecht über die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ und D.___. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, die KESB habe mit dem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung das Sorgerecht beider Eltern bereits beschränkt. Dieser Entscheid basiere auf einer Reihe von Abklärungen. Die Schutzbedürftigkeit der Kinder bestehe nach wie vor. Der Ehemann verlange deshalb zu Recht nicht mehr die Aufhebung der Fremdplatzierung und Zuteilung der Obhut. Gemäss einem bereits im Jahr 2011 eingeholten Kindesschutzgutachten sei die Ehefrau rasch überfordert. Ihre angeborene Gesamtintelligenz mit einem IQ von 64 liege im Bereich der leichten intellektuellen Behinderung.