3.1. Solange die Kinder nicht unter der Obhut eines Elternteils stehen, sind keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet. Die Eltern sind sich bewusst, dass von den zuständigen Behörden Elternbeiträge erhoben werden können. Die Kinderrenten der IV wurden von der Ehefrau an den regionalen Sozialdienst BBL abgetreten. 3.2. Die bestehenden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verfügten Kontaktrechtregelungen der Eltern zu den Kindern werden bestätigt. Beide Eltern haben das Ziel, ihr jeweiliges Kontaktrecht in Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder weiter auszubauen. Zuständig für Entscheide über die Elternkontakte ist die KESB. 3.3. A.___ und B._