Trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Kindesschutzmassnahmen hielt er die Abmachungen ein. An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2016 schlossen die Parteien im Scheidungsverfahren – soweit vorliegend wesentlich – folgende Teilkonvention ab: 1. Die am [...] 2004 in [...] (Kosovo) geschlossene Ehe sei auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu scheiden. 2. Betreffend das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ bitten wir um einen gerichtlichen Entscheid. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn. 3. Über die Nebenfolgen der Ehescheidung schliessen die Ehegatten folgende Konvention ab: