Eine vom Vater und Ehemann dagegen erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2014 abgewiesen. Die Beiständin der Kinder hielt in ihrem dem Amtsgerichtspräsidenten erstatteten Bericht vom 27. August 2015 zum Kontaktrecht Folgendes fest (AS 50): Frau B.___: Für die Mutter bestehen ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal 2-3 Std. pro Woche in der [...] sowie ein begleiteter Besuchsnachmittag pro Monat in ihrer Wohnung. Die Geburtstage und Weihnachten kann die Mutter mit ihren Kindern in der Institution feiern. Mit dieser Regelung ist das Wohl der Kinder gewährleistet. Frau B.___ nimmt die vereinbarten Besuchszeiten äusserst zuverlässig wahr.