I. 1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 28. Januar 2015 angehoben hatte. Bereits vor Einleitung des Verfahrens war den Parteien mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 1. September 2014 die Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2011) entzogen worden. Die beiden Kinder wurden dabei in der [...] platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet beziehungsweise weitergeführt. Eine vom Vater und Ehemann dagegen erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2014 abgewiesen.