{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-76_2017-03-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133687&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8b6b110b7e789aa6cd7e25b024856ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:14", "Checksum": "bf6801e05e1538a66f7e2a2918ddc336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76\nRegeste:\nEhescheidung / Sorgerechtszuteilung\n\n\n5. Die Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet. Der ausführlich und sorgfältig motivierte Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt allen für den Entscheid über das Sorgerecht massgebenden Kriterien Rechnung und es kann grundsätzlich vollumfänglich darauf verwiesen werden. Im Vergleich zu anderen typischen Situationen befinden sich im vorliegenden Fall die beiden Kinder der Parteien nicht in deren Obhut. Die elterliche Sorge wurde bereits durch den Entscheid der KESB erheblich eingeschränkt. Sowohl der Vater als auch die Mutter haben indessen regelmässigen Kontakt mit den Kindern und verfügen damit über eine unabdingbare Voraussetzung für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts (BGE 142 III 197 E. 3.5). Die Alleinsorge darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dort ausgesprochen werden, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Sie muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich beeinträchtigt wäre. Dass dies vorliegend der Fall wäre, verneint die Vorinstanz mit überzeugender Begründung. Mit dem Amtsgerichtspräsidenten ist festzuhalten, dass sich die Defizite der Ehefrau primär bei der Betreuung der Kinder im Rahmen der Obhut und unbegleiteten Kontakte äussern, die KESB in dieser Hinsicht aber bereits die nötige Unterstützung bereit gestellt hat. In Bezug auf die im Rahmen der elterlichen Sorge der Ehefrau noch verbleibenden Aufgaben wird diese durch die von der KESB bereits getroffenen Massnahmen ausreichend unterstützt, indem sie selber eine Beiständin hat und ihr auch die Beiständin der Kinder mit Rat und Tat beisteht. Wie sich beim Beispiel der Sonderschulung für C.___ zeigte, funktioniert diese Zusammenarbeit mit den Behörden im Ergebnis, auch wenn sie zuweilen anstrengend sein mag. Es verhält sich nicht so, dass wegen fehlender Alleinsorge ständig die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht für die nötigen Entscheidungen angerufen werden müsste, was gegen eine Belassung des gemeinsamen Sorgerechts spräche (BGE 141 III 472 E. 4.6). Zu Recht warf der Amtsgerichtspräsident auch in die Waagschale, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater die Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen könnte, was der Berufungskläger denn auch nicht fundiert in Frage stellt, sondern bloss pauschal als «äusserst ungerecht und willkürlich» bezeichnet.\nDie Beiständin der Kinder empfahl in ihrem Zwischenbericht an den Amtsgerichtspräsidenten vom 27. August 2015, die elterliche Sorge alleine dem Vater zu übertragen (AS 50). Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers hat der Vorderrichter diese Bemerkung nicht nur als blosse Meinungsäusserung einer involvierten Person abgetan, ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Bericht in der Tat nicht um ein Kindesschutzgutachten eines Kinderpsychologen handelt, welches auf umfangreichen Abklärungen basieren würde. Der Vorderrichter verkennt nicht, dass die Zusammenarbeit mit der Ehefrau und Mutter zwar anstrengend ist. Zutreffend erachtet er sie im Ergebnis aber doch als möglich. Und vor allem legt er überzeugend dar, weshalb eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater dem Kindeswohl nicht erheblich zuträglicher wäre, weil eine solche Lösung die Kinder nicht besser vor den Konflikten der Eltern schützen würde.\nDer Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, entspricht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur per 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle entwickelten Grundsätzen und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Die Berufung muss deshalb abgewiesen werden.\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Honorarforderungen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sind gestützt auf die eingereichten Kostennoten festzusetzen (je inkl. Auslagen und MwSt.).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von CHF 1‘267.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Tobias Jakob eine Entschädigung von CHF 1‘272.15 und Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1‘267.40 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}