{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-76_2017-03-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133687&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8b6b110b7e789aa6cd7e25b024856ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:14", "Checksum": "bf6801e05e1538a66f7e2a2918ddc336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76\nRegeste:\nEhescheidung / Sorgerechtszuteilung\n\n\nEs sei erwiesen, dass sich die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt befinden. Im Gegensatz zu den sonst bei Sorgerechtsstreitigkeiten in Scheidungsverfahren typischen Situationen befänden sich C.___ und D.___ jedoch nicht unter der Obhut eines Elternteils. Die Fremdplatzierung in der [...] und die Arbeit ihrer Beiständin schirmten sie weitgehend von den elterlichen Konflikten ab. Sie würden ihren Vater und ihre Mutter jeweils separat treffen. Zwar bekämen die Kinder auch in dieser Situation zweifellos mit, dass sich die Eltern in wichtigen Punkten nicht einig seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie trotz Fremdplatzierung immer wieder in einen schädlichen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern gerieten. Allerdings dürften sie auch die Konflikte der Eltern mit den Betreuern des [...] und der Beiständin bemerken, welche ebenfalls Vertrauenspersonen darstellten. Auch hier seien Loyalitätskonflikte möglich, welche sich negativ auf das Kindswohl auswirken könnten. Im Übrigen habe es das professionelle Helfernetz aus Beiständin, Betreuern und Behörden bisher zu verhindern vermocht, dass wichtige Entscheidungen durch den elterlichen Konflikt blockiert worden seien. Die Kinder lebten trotz des Widerstands der Eltern im [...] und C.___ könne die Sonderschule besuchen. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge könnte die Kinder nicht vor den Konflikten der Eltern schützen. Die Mutter hätte nach wie vor ein Anrecht darauf, bei wichtigen Entscheidungen vorgängig informiert zu werden. Sie könnte sich nach wie vor ihre eigene Meinung bilden und diese den Kindern bei ihren Besuchen auch mitteilen. Dass sie nicht mehr in die Entscheidfindung eingebunden wäre, sondern ihre Meinung einfach übergangen werden könnte, dürfte das Konfliktpotential eher noch fördern und die Kinder wären nach wie vor demselben Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern ausgesetzt. Die Mutter habe trotz Fremdplatzierung regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern und nehme Anteil an deren Leben. Ihre Meinung zu wesentlichen Fragen des Kindeswohls könne die Kinder massgeblich beeinflussen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine es dem Kindeswohl nicht zuträglich zu sein, diese Meinung bei wichtigen Entscheidungen zu ignorieren. Angesichts des elterlichen Konflikts erscheine es zudem nicht abwegig, dass der Vater als alleiniger Inhaber des Sorgerechts Entscheidungen treffen würde, welche die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter gefährden könnten. Auch dies wäre negativ für das Kindeswohl. Da auch dem Vater die Einsicht in die Notwendigkeit der aktuellen Kindesschutzmassnahmen teilweise fehle, sei nicht zu erwarten, dass die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an ihn Konflikte mit der Beiständin und den Betreuern verhindern würden. Auch diesbezüglich könnten die Loyalitätskonflikte der Kinder nicht vermieden werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zwischen den Eltern ein schwerwiegender Dauerkonflikt bestehe, welcher sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Die aktuellen Kindesschutzmassnahmen seien jedoch geeignet, die Kinder weitgehend vor diesen negativen Auswirkungen zu schützen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Ehemann zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen würde. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass der Elternkonflikt durch den Ausschluss der Mutter aus den Entscheidprozessen noch zunehme und die Kinder sogar noch mehr belasten könnte. C.___ und D.___ seien daher unter der gemeinsamen Sorge beider Eltern zu belassen.\n3. Der Berufungskläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Verfehlungen der Kindsmutter seien aktenkundig. Sie habe mehrfach bewiesen, dass sie nicht zum Wohl ihrer Kinder sorgen könne. Sie könne keine einfachen Entscheidungen treffen und Kindsbesuche seien nur unter Begleitung möglich. Dennoch stelle die Vorinstanz den Konflikt zwischen den Eltern in den Mittelpunkt. Dies sei ungerecht und entspreche nicht den Tatsachen. Dem Vater werde im Gegensatz zur Mutter nicht eine erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert. Er sei nicht wegen aggressiven Verhaltens aus dem Frauenhaus verwiesen worden und es werde ihm auch nicht ein hohes Mass an Überforderung attestiert. Er könne einfachste Verwaltungshandlungen selber vornehmen und stehe nicht unter Beistandschaft. Er sei selbständig im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und so weiter. Wäre die Situation umgekehrt, würde das Sorgerecht ohne grössere Diskussionen der Frau zugesprochen werden. Nicht beachtet habe die Vorinstanz die Aussage der Beiständin, welche empfehle, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen. Die KESB habe für die Mutter eine Begleitbeistandschaft in Bezug auf ihr gesundheitliches Wohl sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Es sei erwiesen, dass sie nicht zu sich selber schauen könne. Es werde immer wieder auf die Konfliktsituation zwischen den Eltern hingewiesen. Die Vorinstanz unterstelle dem Vater pauschal und ohne konkreten Hinweis, dass dieser sein alleiniges Sorgerecht nutzen würde, um die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter zu gefährden. Diese einseitige Betrachtung der Fakten sei äusserst ungerecht und willkürlich. Der Konflikt zwischen den Eltern habe eher zur Folge, dass wichtige Entscheidungen zum Wohle der Kinder nicht getroffen werden könnten, weil sich die Eltern nicht einig seien."}