{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-76_2017-03-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133687&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8b6b110b7e789aa6cd7e25b024856ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:14", "Checksum": "bf6801e05e1538a66f7e2a2918ddc336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76\nRegeste:\nEhescheidung / Sorgerechtszuteilung\n\nII.\n1. Umstritten ist das Sorgerecht über die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ und D.___. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, die KESB habe mit dem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung das Sorgerecht beider Eltern bereits beschränkt. Dieser Entscheid basiere auf einer Reihe von Abklärungen. Die Schutzbedürftigkeit der Kinder bestehe nach wie vor. Der Ehemann verlange deshalb zu Recht nicht mehr die Aufhebung der Fremdplatzierung und Zuteilung der Obhut. Gemäss einem bereits im Jahr 2011 eingeholten Kindesschutzgutachten sei die Ehefrau rasch überfordert. Ihre angeborene Gesamtintelligenz mit einem IQ von 64 liege im Bereich der leichten intellektuellen Behinderung. Dadurch sei sie in ihrer Auffassungsgabe, in ihrer Fähigkeit, Informationen rasch zu verarbeiten sowie in ihrer Fähigkeit, ihre Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten oder aufzuteilen, deutlich eingeschränkt. Diese Defizite würden es ihr erschweren, die Aufsicht über C.___ aufrechtzuerhalten, mehrere Handlungen gleichzeitig durchzuführen, Handlungen geplant und geordnet auszuführen und die Folgen ihres Handelns zu antizipieren. Sie sei in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Diese Defizite äusserten sich primär bei der Betreuung der Kinder im Rahmen der Obhut respektive der unbegleiteten Kontakte. In diesem Bereich habe die KESB mit ihren Kindesschutzmassnahmen bereits die nötige Unterstützung sichergestellt. Die elterliche Sorge der Ehefrau umfasse heute primär das Treffen von Entscheidungen zusammen mit dem Kindsvater. Hier könnten sich insbesondere die Einschränkungen der Ehefrau in ihrer Auffassungsgabe, in der Verarbeitung von Informationen, bei der Aufmerksamkeit und der Fähigkeit, die Folgen ihres Handelns zu antizipieren, negativ auswirken. Allerdings werde die Ehefrau auch in diesem Bereich durch die von der KESB getroffenen Massnahmen unterstützt. Einerseits habe sie selbst eine Beiständin und anderseits habe die Beiständin der Kinder unter anderem die Aufgabe, die Kindseltern in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. Sie habe hierbei den besonderen Voraussetzungen der Ehefrau Rechnung zu tragen und ihr auf angemessene Weise die jeweils anstehenden Entscheidungen sowie deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erklären. Gemäss dem Bericht der Beiständin nehme die Ehefrau die Termine zuverlässig wahr und melde sich auch von sich aus mit Anliegen. Eine Zusammenarbeit sei also grundsätzlich möglich. Dass der Ehefrau die Einsicht in geeignete Unterstützungsmassnahmen teilweise fehle und sie beispielsweise die Zustimmung zur Sonderschulung von C.___ erst erteilt habe, als ihr mit der Einschränkung der elterlichen Sorge gedroht worden sei, sei zwar unschön, erfordere aber noch keinen Sorgerechtsentzug. Immerhin habe die Ehefrau die Notwendigkeit der Sonderschulung offenbar schlussendlich eingesehen und ihre Zustimmung hierzu erteilt. Dies zeige, dass die Zusammenarbeit mit den Behörden funktioniere, auch wenn sie zuweilen anstrengend sein möge. Die von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen seien erfolgreich. Die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB, welcher nur subsidiär und als ultima ratio in Frage käme, seien zurzeit nicht erfüllt. Da sich die Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau im Rahmen des momentanen Settings nicht negativ auf das Kindswohl auswirkten, erforderten sie auch nach den Kriterien von Art. 298 Abs. 1 ZGB nicht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an den Ehemann. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beiständin der Kinder auch beim Ehemann beklage, seine Kooperationsbereitschaft betreffend die Massnahmen sei eingeschränkt. Es sei denn auch nicht die Ehefrau sondern der Ehemann gewesen, welcher den Entscheid der KESB vom 1. September 2014 beim Verwaltungsgericht angefochten habe. Diese Beschwerde des Ehemanns stelle ebenso wenig einen Grund für einen Sorgerechtsentzug dar, wie die anfängliche Weigerung der Ehefrau, C.___ in die Sonderschule zu schicken."}