{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-76_2017-03-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133687&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8b6b110b7e789aa6cd7e25b024856ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:14", "Checksum": "bf6801e05e1538a66f7e2a2918ddc336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.03.2017 ZKBER.2016.76\nRegeste:\nEhescheidung / Sorgerechtszuteilung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 8. März 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Ehescheidung / Sorgerechtszuteilung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 28. Januar 2015 angehoben hatte. Bereits vor Einleitung des Verfahrens war den Parteien mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 1. September 2014 die Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2011) entzogen worden. Die beiden Kinder wurden dabei in der [...] platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet beziehungsweise weitergeführt. Eine vom Vater und Ehemann dagegen erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2014 abgewiesen.\nDie Beiständin der Kinder hielt in ihrem dem Amtsgerichtspräsidenten erstatteten Bericht vom 27. August 2015 zum Kontaktrecht Folgendes fest (AS 50):\nFrau B.___: Für die Mutter bestehen ein begleitetes Besuchsrecht von zweimal 2-3 Std. pro Woche in der [...] sowie ein begleiteter Besuchsnachmittag pro Monat in ihrer Wohnung. Die Geburtstage und Weihnachten kann die Mutter mit ihren Kindern in der Institution feiern. Mit dieser Regelung ist das Wohl der Kinder gewährleistet. Frau B.___ nimmt die vereinbarten Besuchszeiten äusserst zuverlässig wahr. Der Abschied von ihren Kindern fällt ihr sehr schwer. Während der Übergaben müssen die Kinder und die Mutter eng begleitet werden. Frau B.___ hat diesbezüglich jedoch kleine Fortschritte erzielt.\nHerr A.___: Herr A.___ kann seine Kinder alle 14 Tage ein Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch nehmen. Zudem nimmt er seine Kinder während seiner Ferien zu sich (max. 6 Wochen pro Jahr inkl. Weihnachten und Neujahr). Im Weiteren kann er die Kinder einmal wöchentlich in der [...] besuchen. Trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Kindesschutzmassnahmen hielt er die Abmachungen ein.\nAn der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2016 schlossen die Parteien im Scheidungsverfahren – soweit vorliegend wesentlich – folgende Teilkonvention ab:\n1. Die am [...] 2004 in [...] (Kosovo) geschlossene Ehe sei auf gemeinsamen Antrag der Parteien zu scheiden.\n2. Betreffend das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ bitten wir um einen gerichtlichen Entscheid. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn.\n3. Über die Nebenfolgen der Ehescheidung schliessen die Ehegatten folgende Konvention ab:\n3.1. Solange die Kinder nicht unter der Obhut eines Elternteils stehen, sind keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet.\nDie Eltern sind sich bewusst, dass von den zuständigen Behörden Elternbeiträge erhoben werden können. Die Kinderrenten der IV wurden von der Ehefrau an den regionalen Sozialdienst BBL abgetreten.\n3.2. Die bestehenden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verfügten Kontaktrechtregelungen der Eltern zu den Kindern werden bestätigt. Beide Eltern haben das Ziel, ihr jeweiliges Kontaktrecht in Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder weiter auszubauen. Zuständig für Entscheide über die Elternkontakte ist die KESB.\n3.3. A.___ und B.___ versprechen sich beide gegenseitig, dass sie den anderen Elternteil oder die Kinder nicht anrufen oder besuchen, während die Kinder sich bei diesem Elternteil befinden.\n….\n1.2 Mit Urteil vom 8. Februar 2016 erkannte der Amtsgerichtspräsident, dass die Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2011) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden (Ziffer 2 des Urteils). Im Übrigen genehmigte er die von den Parteien abgeschlossene Teilkonvention und regelte die berufliche Vorsorge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens.\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 2 aufzuheben. Das Sorgerecht über die beiden Kinder sei ihm zuzuweisen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.\n3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}