Da der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 ZPO), ist die Auszugsfrist neu auf den 7. Oktober 2016, 12:00 Uhr, anzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Auszugsfrist gemäss Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 30. August 2016 wird neu auf den 7. Oktober 2016, 12:00 Uhr, festgesetzt. 3. Die A.___ GmbH, B.___ und C.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 900.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15‘000.00.