Die Berufungskläger erheben weder schlüssige noch substantiierte Vorbringen. Sie besitzen spätestens ab dem 1. September 2016 keinen Rechtstitel mehr zum Verbleib in den Mietobjekten. 6.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, haben die Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 900.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. 6.3 Da der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art.