5.1 Gemäss dem vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Dorneck-Thierstein am 30. Mai 2016 abgeschlossenen Vergleich haben sich die Mieter unterschriftlich und bedingungslos damit einverstanden erklärt, die Mietobjekte bis spätestens 31. August 2016 zu verlassen. Die Berufungskläger stellen nicht in Abrede, dass der von ihnen unterzeichnete Vergleich rechtskräftig und vollstreckbar ist. 5.2 Mit den eingereichten Urkunden kann der Gesuchsteller den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringen. Der Sachverhalt ist damit sofort beweisbar. Die Rechtslage ist klar. Die Berufungskläger erheben weder schlüssige noch substantiierte Vorbringen.