Des Weiteren erklärten sie: «Die Ausweisung aus der jetzigen Wohnung sei deshalb frühestens auf diesen Termin möglich». 4.2 Wie von der Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt, lässt die vorzitierte Äusserung einzig und allein den Schluss zu, dass die Mieter die Mietobjekte nicht per 30. August 2016 zu verlassen gedachten. 5.1 Gemäss dem vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Dorneck-Thierstein am 30. Mai 2016 abgeschlossenen Vergleich haben sich die Mieter unterschriftlich und bedingungslos damit einverstanden erklärt, die Mietobjekte bis spätestens 31. August 2016 zu verlassen.