3.2 Die Berufungskläger bestreiten, dass sie eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten, die Mietobjekte nicht rechtzeitig verlassen zu wollen. Für die Vorinstanz habe somit keine Möglichkeit bestanden, mit Urteil vom 30. August 2016 – vor Ende der Mietverhältnisse – über die Mieterausweisung zu entscheiden. 4.1 Die Mieter hielten in der Eventualbegründung ihrer Duplik vom 22. August 2016 fest, sie hätten auf den 1. November 2016 ein Ersatzobjekt gefunden. Des Weiteren erklärten sie: «Die Ausweisung aus der jetzigen Wohnung sei deshalb frühestens auf diesen Termin möglich».