Aufgrund des Vergleichs stehe fest, dass das Mietverhältnis unabhängig von der Bezahlung der rückständigen Miete von CHF 12‘330.00 spätestens am 31. August 2016 beendet sei. Der Eingabe der Gesuchsgegner vom 22. August 2016 sei zu entnehmen, dass diese per 1. November 2016 eine neue Unterkunft beziehen werden und deshalb im Sinne eines Eventualbegehrens um Festsetzung der Ausweisung auf den 1. November 2016 oder einen späteren Zeitpunkt ersuchen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie die Mietobjekte auf den im Vergleich vereinbarten letzteren Auszugstermin nicht verlassen werden, weshalb über das Ausweisungsgesuch bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses entschieden werden könne.