Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO darf nicht gewährt werden, wenn der Beklagte substantiierte und schlüssige Einwendungen vorbringt, welche die richterliche Überzeugung zu erschüttern vermögen und vom Kläger nicht sofort widerlegt werden können (BGE 138 III 620 E. 5.1.1). 3.1 Der Vorderrichter bejahte die Voraussetzungen zur Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen und erwog dazu im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes: Aufgrund des Vergleichs stehe fest, dass das Mietverhältnis unabhängig von der Bezahlung der rückständigen Miete von CHF 12‘330.00 spätestens am 31. August 2016 beendet sei.