314 Abs. 1 und Art. 248 lit. b ZPO). 1.2 Bei Exmissionen bemisst sich der Streitwert grundsätzlich durch den durch die Verzögerung mutmasslich entstehenden Schaden bzw. durch den in der betreffenden Zeit hypothetisch anfallenden Miet- oder Gebrauchswert (vgl. Urteil des BGer 5A_295/2010 vom 30. Juli 2010 E. 1.2 mit Verweis). 1.3 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich zweifellos um einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 257 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist.