5.1 Dagegen liessen die Gesuchsgegner (von nun an: Berufungskläger) am 12. September 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, u.K.u.E.F. 5.2 Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, konnte auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (vgl. Art. 312 ZPO).