292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der umgehenden Vollstreckung im Widerhandlungsfall per Dienstag, 13. September 2016, aus den Mietobjekten aus und verpflichte sie dazu, die Gerichtskosten von CHF 600.00 (ohne allfällige Vollstreckungskosten) unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen und dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘285.20 zu bezahlen. 5.1 Dagegen liessen die Gesuchsgegner (von nun an: Berufungskläger) am 12. September 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, u.K.u.