Die Gesuchsgegner schlossen mit Stellungnahme vom 5. Juli 2016 auf vollumfängliche Gesuchsabweisung, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne, u.K.u.E.F. 3.3 Mit Replik vom 5. August 2016 bzw. Duplik vom 22. August 2016 bestätigten die Parteien die bereits gestellten Rechtsbegehren. 4. Mit Urteil vom 30. August 2016 hiess der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das Ausweisungsbegehren gut und wies die Gesuchsgegner unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der umgehenden Vollstreckung im Widerhandlungsfall per Dienstag, 13. September 2016, aus den Mietobjekten aus